ALLGEMEINE VERKAUFS- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
DER MEDER electronic AG
1.Allgemeines, Geltungsbereich
1.1
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden bei den Vertragsverhandlungen oder zur Ausführung des abgeschlossenen Hauptvertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Weitere als die dort enthaltenen Abreden wurden nicht getroffen. Mündliche Zusatzabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, die Vereinbarung einer mündlichen Zusatzabrede bei Verzicht auf schriftliche Bestätigung nachzuweisen.
1.3
Dieses AVB gelten ausschließlich für Unternehmer (im Sinne des § 14 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2.Angebot, Angebotsunterlagen
2.1
Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Wenn wir die Bestellung innerhalb dieser Frist weder schriftlich noch mündlich bestätigt haben, so gilt das Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrages als abgelehnt. Als Annahme der Bestellung gilt die schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung, aber auch die Übersendung einer Rechnung oder auch die teilweise oder vollständige Auslieferung der bestellten Ware.
2.2
Unsere Angebote, insbesondere aber auch die in Preislisten, Prospekten, Angeboten gemachten Angaben und zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder unserem Angebot nichts anderes ergibt. Die Angaben in den genannten Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich von uns als verbindlich zugesichert werden. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Vertragspartner zumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.
2.3
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sämtlichen sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
3.Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug des Kunden, Aufrechnungsausschluss
3.1
Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, in Euro zzgl. der am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung frei Haus, einschließlich Verpackung und Versicherung, jedoch ohne Zoll und Nebenabgaben.
3.3
Erhöhen sich nach Vertragsschluss Kostenfaktoren, infolge Erhöhung der Entgelte der in die Leistungserbringung einbezogenen Dritte oder Änderung der Marktpreises, so sind wir bei Lieferungen (Lieferfristen) über vier Monate nach Vertragsschluss berechtigt, die Preise entsprechend der Kostenerhöhung anzupassen. Dies gilt insbesondere auch, wenn sich die Lieferung aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat. Liegt der angepasste Preis 20% über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Bekanntgabe des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
3.4
Ein Skontoabzug bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Für Zahlungen mit Wechsel wird generell kein Skonto gewährt.
3.5
Wechsel, Schecks und Überweisungen gelten vor endgültiger Gutschrift auf unserem Konto nicht als Erfüllung.
3.6
Spesen, die durch den entsprechenden Zahlungsverkehr ausgelöst werden, hat der Kunde zu tragen. Dies gilt insbesondere auch für Bankspesen, die durch Rückbelastungen entstehen. Zudem sind wir berechtigt, bei Nichteinlösung oder Rückbelastung eines Schecks oder Wechsels eine Aufwandspauschale in Höhe von Euro 25,00 zuzüglich Mehrwertsteuer vom Kunden zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
Für jedes Mahnschreiben sind wir zur Berechnung einer Pauschale von Euro 15,00 zuzüglich Mehrwertsteuer berechtigt.
3.7
Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an uns und zu den in der Auftragsbestätigung wiedergegebenen Zahlungsbedingungen zu leisten. Unsere Vertreter haben keine Abschluss- und Inkassovollmacht.
3.8
Zahlungseingänge werden zunächst auf Zinsen und Kosten, dann auf die jeweils älteste Forderung angerechnet.
3.9
Die Kosten für Formen und Vorrichtungen sind zu 50 % sofort nach Vorliegen unserer Auftragsbestätigung, der Rest bei Vorlage der Ausfallmuster sofort netto zu zahlen.
3.10
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist der Kaufpreis 10 Tag nach Erhalt der Ware zur Zahlung fällig.
Bei verspäteter Zahlung schuldet der Kunde Verzugs- bzw. Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. Einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf es hierfür nicht. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
3.11
Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an uns leistet.
3.12
Die Zahlungen sind an unserem Sitz ohne Abzug von Spesen, Steuern und Gebühren irgendeiner Art zu leisten.
3.13
Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Verzug, tritt beim Kunden eine Verschlechterung seines Vermögens ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit bzw. seiner Kreditwürdigkeit begründen, wie z.B. Wechsel- und Scheckproteste, oder wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so sind wir - vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte - berechtigt, Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen, unsere Leistungen und Lieferungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten sowie sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff, 12 geltend zu machen. In jedem Fall werden unsere sämtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zu diesem Kunden, wie z.B. Auskunftskosten, sofort fällig.
3.14
Wir sind insbesondere auch berechtigt, Vorkasse, die Stellung einer Sicherheit oder die Erstattung unserer sämtlichen Ansprüche zu verlangen, wenn der Kunde die Annahme einer Lieferung ganz oder teilweise verweigert oder seine Bestellung rechtsgrundlos storniert oder rückgängig machen will.
3.15
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und seine Forderung/sein Recht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.16
Die Pflicht zur Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen wird durch die nachstehend aufgeführten Regelungen zur Gewährleistung nicht berührt. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen ist daher ausgeschlossen.
3.17
Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.18
In den in Ziff. 3.13 genannten Fällen und bei anderen, erheblichen Pflichtverletzungen des Kunden sind wir nach angemessener Fristsetzung zur Leistung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Die Rücktrittserklärung muss dem Kunden vor der Abholung, spätestens bei der Abholung zugehen.
Der Kunde erteilt uns für diese Fälle bereits jetzt seine Zustimmung, alle Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet, betreten und die Vorbehaltsware abholen zu dürfen.
4. Lieferumfang, Lieferzeit, Mitwirkungspflicht des Kunden, Lieferhindernisse, Lieferverzug, Lagerkosten
4.1
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme bestimmt sich der Umfang der Lieferung nach dem Angebot, sofern keine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
4.2
Ist in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt, sind wir zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar ist.
4.3
Im Falle unvorhersehbarer, außergewöhnlicher oder sonstiger, von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder fehlende Liefermöglichkeit unseres Lieferanten, bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, also insgesamt bei Umständen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, wird die Lieferfrist um die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände führen auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges entstehen.
4.4
Bei einer Leistungsverhinderung im Sinne der Ziff. 4.3 von länger als zwei Monaten sind beide Seiten, bei Nichteinhaltung des Liefertermins durch uns aus anderen als den in Ziff. 4.3 genannten Gründen ist nur der Kunde berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung vom Vertrag zurückzutreten.
4.5
Entsteht dem Kunden wegen einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben, ein Schaden, so obliegt ihm der Nachweis der Entstehung und der Höhe des Schadens.
4.7
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend vier Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Unabhängig hiervon sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme der bereitgestellten Ware zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Die Abnahmepflicht des Kunden wird hierdurch nicht berührt. In diesem Fall dürfen wir vielmehr den Kunden innerhalb angemessen verlängerter Frist mit neuer, vertragsgemäßer Ware beliefern.
4.7
Werden Einzelteile durch den Kunden geliefert oder bereitgestellt, so ist er verpflichtet, diese rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit, sowie in ausreichender Menge, d.h. Mehrmenge von mindestens 10 %, frei Werk an uns zu liefern. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Lieferung sowie bei Lieferung nicht ordnungsgemäßer Teile ist der Kunde verpflichtet, die uns hierdurch entstehenden Mehrkosten zu vergüten. Im Übrigen verlängert sich hierdurch die vereinbarte Lieferfrist um die Zeit bis zur ordnungsgemäßen Lieferung durch den Kunden. Weiterhin behalten wir uns das Recht vor, in diesem Fall vom Vertrag zurückzutreten. Eine Schadensersatzpflicht unsererseits kann der Kunde hieraus nicht herleiten.
4.8
Soweit im Hauptvertrag keine verbindlichen Lieferfristen vereinbart worden sind, setzt der Rücktritt eine schriftliche Mahnung des Kunden und die Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Arbeitstagen voraus. Dies gilt nicht in den Fällen des § 323 II, IV BGB und bei Vereinbarung eines Fixhandelskaufs.
4.9
Vereinbarte Liefer-, Entwicklungs-, Produktionsfristen oder sonstige Fristen sind für beide Parteien nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4.10
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, setzt jedoch die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere die Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Eingang der vereinbarten Anzahlung voraus, sofern im Hauptvertrag nichts anderes vereinbart worden ist.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde.
Soweit kein bestimmter Liefertermin von uns zugesichert wurde, kann der Kunde uns 10 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung geraten wir in Verzug. Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der 10-Tagesfrist eine angemessene Frist zur Lieferung oder Leistung setzen. Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Kunde Unternehmer, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Schadensersatz kann der Kunde im Übrigen nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 7 - 11. verlangen.
4.11
Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erkennbar war, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unberührt hiervon bleiben unsere und des Kunden gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte.
Wir verpflichten uns, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und die Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
5. Gefahrübergang
Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Lieferung/ Teillieferung an ihn oder die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung unsere Fertigung bzw. unser Versandlager verlassen hat. Dies gilt ausdrücklich auch für Teillieferungen und für den Fall, dass wir noch weitere Leistungen, z.B. ausnahmsweise die Versendung, die Aufstellung oder ähnliches übernommen haben.
Ist die Lieferung versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Kunden auf diesen über.
Auf Wunsch des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. In Fällen der Lieferverzögerung, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir auf entsprechenden und ausdrücklich geäußerten Wunsch des Kunden verpflichtet, entsprechend benannte Versicherungen auf Kosten des Kunden abzuschließen.
6. Annahmeverzug, Nichtabnahmeentschädigung
6.1
Nimmt der Kunde die bestellte Ware unberechtigterweise nicht ab oder tritt er unberechtigterweise vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, den Ersatz der Mehraufwendungen zu verlangen, die wir für die erfolglose Lieferung sowie für den Rücktransport, die Aufbewahrung und Erhaltung der Lieferung machen müssen. Wir sind wahlweise auch berechtigt, für die vom Kunden geschuldeten Mehraufwendungen eine Aufwandpauschale in Höhe von 3 % des Nettoauftragswertes zu verlangen. Des Weiteren sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung in Höhe eines Pauschalbetrages von 25 % des Netto-Auftragswertes zu verlangen.
6.2
Storniert der Kunde ohne Rechtsgrund einen uns erteilten Auftrag oder tritt er rechtsgrundlos von einem uns erteilten Auftrag zurück oder weigert er sich ohne Rechtsgrund, bei uns bestellte Waren abzunehmen oder sonstige von ihm übernommene vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen, so sind wir nach vergeblichem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, unsererseits die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und den Kunden auch über die 6.1 geschuldeten Mehraufwendungen hinaus auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 25 % des Nettoauftragswertes in Anspruch zu nehmen.
6.3
Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder er wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Uns bleibt der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
7. Mängelhaftung
7.1
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
7.2
Im Falle berechtigter und fristgerechter Mängelrüge - hierzu zählt auch das Fehlen garantierter Eigenschaften - sind wir nach eigener Wahl berechtigt, die fehlerhafte Ware auszubessern oder Ersatz zu liefern. Zur Nachbesserung wird uns eine Frist von 15 Arbeitstagen eingeräumt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, sind wir berechtigt, mehr als zwei Nachbesserungsversuche durchzuführen. Für das Ersatzteil und die Ausbesserung gilt hinsichtlich der Gewährleistung das gleiche wie für den eigentlichen Liefergegenstand. Ausgetauschte/ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, soweit sie nicht bereits von unserem Eigentumsvorbehalt erfasst sind.
7.3
Der Kunde ist verpflichtet, uns die Überprüfung des fehlerhaften Liefergegenstandes nach unserer Wahl entweder in den Räumen des Kunden oder in unseren eigenen Räumen zu gestatten.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Erhebung der Mängelrüge die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Wir sind über solche Situationen unverzüglich zu informieren. Die gleichen Rechte hat der Kunde, wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind.
7.4
Soweit wir den Mangel nicht zu vertreten haben, können wir die Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Reparatur) gegenüber dem Kunden wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern, wenn die Nacherfüllungskosten den Wert der Ware im mangelfreien Zustand um 150 % übersteigen.
Gleiches gilt, wenn die Nacherfüllungskosten die aufgrund des Mangels bestehende Wertminderung um 200 % übersteigen.
7.5
Schlägt die Nacherfüllung fehl, werden beide Arten der Nacherfüllung durch uns verweigert oder ist die Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder, sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und/oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (insbesondere 7.6, 7.7, 7.8, 8., 10. und 11.) Schadensersatz verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.6
Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. § 325 BGB wird insoweit abbedungen. Der Kunde ist bei Wahl des Rücktritts jedoch nicht daran gehindert, Ersatz des bis zum Rücktritt aufgelaufenen Verzögerungsschadens i.S.d. § 280 II i.V.m. § 286 BGB zu verlangen.
7.7
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist.
7.8
Einer Pflichtverletzung unsererseits im Sinne unserer AVB steht die eines gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen gleich.
7.9
Soweit wir für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haften, beschränkt sich unsere Haftung - ausgenommen für den Fall des Vorsatzes und der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
7.10
Nimmt der Kunde eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gemäß § 437 BGB in obigem Umfang nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.
7.11
Nimmt uns der Kunde unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat er uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er unsere Inanspruchnahme leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat. Die Kosten belaufen sich pauschal auf 1 % des Nettowertes der Ware, deren Mangelhaftigkeit gerügt worden ist, mindestens aber 60,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als diese Pauschale. Uns bleibt der Nachweis höherer Kosten vorbehalten.
7.12
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
7.13
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden an Dritte ist ausgeschlossen. Verkauft der Kunde die von uns gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und / oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf uns zu verweisen.
8. Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1
Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, hat er die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich ein Mangel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung), ist uns dieser unverzüglich und konkret anzuzeigen.
Die Rügefrist beträgt maximal 5 Arbeitstage. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rüge (auch Telefax) bei uns. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Anzeige unverzüglich, spätestens aber ebenfalls innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden. Gleichzeitig mit der Mängelrüge ist uns der Zeitpunkt der Entdeckung nachzuweisen.
Bei Teillieferungen gelten diese Bestimmungen jeweils vom Zeitpunkt der Teillieferung ab.
8.2
Die Mängelhaftungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche des kaufmännischen Kunden entfallen, soweit er den in 8.1 beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
8.3
Ist der Kunde Nicht-Kaufmann im Sinne des HGB, hat er offensichtliche Mängel innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich (auch durch Telefax) zu rügen. Hier genügt die Absendung innerhalb der Frist.
8.4
Die gerügte Ware hat der kaufmännische Kunde in der Original- oder einer gleichwertigen ordnungsgemäßen Verpackung frachtfrei an uns zurückzusenden.
9. Garantien
9.1
Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, sichern wir keine Eigenschaften der Ware zu und erteilen dem Kunden keine Garantien. Daneben übernehmen wir auch keinerlei Beschaffungsrisiko.
9.2
Soweit vom Hersteller Garantien erteilt wurden, bleiben die Ansprüche des Kunden gegen diesen unberührt.
10. Haftung und Haftungsbeschränkungen
10.1
Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
10.2
Soweit nicht vertraglich oder in obigen Bestimmungen anderweitig geregelt, ist unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit es sich nicht um von uns verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen vertraglichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt, der zum Schaden führende Umstand von arglistig verschwiegen worden ist oder wegen des beim Kunden eingetretenen Schadens üblicherweise Deckungsschutz im Rahmen einer Produkthaftpflicht-Versicherung geltend gemacht werden kann.
Als Kardinalpflicht im Sinne dieser Vorschrift ist jede im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptpflicht eines Vertrages anzusehen.
10.3
Soweit wir für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haften, beschränkt sich unsere Haftung - ausgenommen für den Fall des Vorsatzes und der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des 1,1-fachen des Netto-Kaufpreises beschränkt.
10.4
Könnte wegen des beim Kunden entstandenen Schadens üblicherweise Deckungsschutz im Rahmen einer Produkthaftpflicht-Versicherung geltend gemacht werden, greifen die Haftungsbeschränkungen aus Ziff. 10.2 und 10.3 nicht ein, soweit die Mindestversicherungssumme in einer üblicherweise abzuschließenden Produkthaftpflicht-Versicherung reicht.
10.5
Soweit wir für Verzögerungsschäden haften, ist die Haftung auf bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Netto-Kaufpreises beschränkt. Die Beschränkung gilt nicht, wenn bei von uns fahrlässig verursachter Pflichtverletzung ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit oder bei von uns verursachter grob fahrlässiger Pflichtverletzung ein sonstiger Schaden entstanden ist.
Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
10.6
Unsere Haftung ist weiterhin ausgeschlossen für solche Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der gelieferten Waren, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Für derart verursachte Schäden haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
Unsere Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der gelieferten Ware vorgenommen werden.
Bei leichter Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz von entgangenem Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, mittelbarer und/oder unmittelbarer Folgeschäden ausgeschlossen.
Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nicht, es sei denn, dass wir deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten auf Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Wird die Haftung vertraglich über das vorstehende Maß hinaus erweitert, wie z.B. durch Garantie für Leistung, Ausbeute etc., so ist der Kunde verpflichtet, uns nach erfolgter Inbetriebsetzung auf Verlangen Gelegenheit zum Nachweis der Erfüllung der Garantie zu geben. Wird eine solche Gelegenheit nicht gewährt, gilt der Nachweis als erbracht.
10.7
Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
10.8
Der gleiche Haftungsmaßstab und –umfang gilt für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen, derer wir uns zur Erledigung unserer vertraglichen Pflichten bedienen. Wenn und soweit unsere Haftung nach Ziff. 10.2 – 10.6 ausgeschlossen oder beschränkt ist, entfällt auch eine Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt bei einem Haftungsausschluss nach Ziff. 7.7.
11. Verjährung
11.1
Die Gewährleistungspflicht beträgt beim Kauf neuer und gebrauchter beweglicher Sachen einheitlich 1 Jahr ab Ablieferung der Sache.
11.2
Ist eine Werkleistung Gegenstand des Vertrages, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die 5-jährigen Fristen der §§ 438 I Nr.2, 634 a I Nr.2 BGB bleiben jedoch unberührt.
11.3
Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren beim Kauf beweglicher Sachen in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder Vorsatz vorwerfbar ist. Die Frist des § 438 I Nr.2 BGB bleibt unberührt. Ist eine Werkleistung Gegenstand des Vertrages, beginnt die Verjährung mit der Abnahme (§§ 640 I, 646 BGB). Die Frist des § 634 a I Nr.2 BGB bleibt unberührt.
12. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht
12.1
Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen und Materialien bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertrag vor. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware ist zu keiner Zeit zulässig.
Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe (z.B. Pfändung oder Beschlagnahme) Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
12.2
Ist der Kunde Unternehmer, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch für unsere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen bestehen. Auf Verlangen des Kunden sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
12.3
Bei Lieferung von Waren, auch Software, ist der Kunde berechtigt, diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und zu verarbeiten. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. An uns abgetreten werden auch alle weiteren, aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. bestehende Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich des veräußerten Gegenstandes entstehende Forderungen. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an und dürfen die Forderungen selbst einziehen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Auf Ziff. 12.7. wird verwiesen.
In den übrigen Fällen ist der Kunde - jederzeit widerruflich - zum Einzug der Forderungen gegenüber dem Erwerber der Vorbehaltsware ermächtigt.
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Die Absicht des Abschlusses einer solchen Versicherung teilen wir dem Kunden rechtzeitig mit.
12.4
Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, der uns nach obigen Bestimmungen zusteht, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Anforderung des Kunden den überschießenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.
12.5
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
12.6
Ist Software Teil des Vertragsgegenstandes, so ist der Kunde mangels entgegenstehender Abrede im Vertrag nicht berechtigt, Software zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen. Eine Reproduktion ihm übergebener Programme ganz oder teilweise ist ihm – von obigen und den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen – nicht gestattet.
12.7
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch bei sonstigen berechtigten Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, ist er nicht mehr berechtigt, über die Waren zu verfügen. Wir sind dann berechtigt, Auskunft über Namen und Anschrift der Erwerber der Vorbehaltsware zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Erwerber der Vorbehaltsware selbst einzuziehen. Darüber hinaus sind wir in diesen Fällen berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten.
13. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen
13.1
Sofern der Kunde Vollkaufmann, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der Hauptsitz der MEDER electronic AG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wir sind daneben jedoch berechtigt, am Hauptsitz oder am Sitz einer Niederlassung des Kunden zu klagen.
13.2
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
13.3
Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.4
Wir nehmen die Daten sämtlicher Geschäftspartner in Dateien auf und verarbeiten sie, worauf hingewiesen wird. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung der Daten einverstanden.
13.5
Nebenabreden zu den vorliegenden Bedingungen, Abänderungen des geschlossenen Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
13.6
Sollte eine unserer obigen AVB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. In diesem Fall werden die Parteien für die unwirksamen Bestimmungen zulässige Vereinbarungen treffen, die einerseits den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und andererseits dem ursprünglich gewünschten Zweck möglichst nahe kommen.
MEDER electronic AG
Stand 11/2011
MEDER electronic AG
Robert-Bosch-Str. 4
78224 Singen
Deutschland
Telefon +49 (0)7731 8399 0
Fax +49 (0)7731 8399 30
info@meder.com
www.meder.com
UStID: DE142768348
Handelsregister: Amtsgericht Freiburg, HRB 541561
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